Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „ Kulturverein Lindach von 1993“

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kolitzheim, Ortsteil Lindach

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

(1) .Zweck des Vereins ist es, die traditionelle Kultur, die Sitten und Gebräuche unseres Heimatortes wieder aufleben zu lassen und zu fördern. Auch Neuerungen auf diesem Gebiete sollen gefördert und gepflegt werden. Er will allen Bürgern, vor allem der Jugend des Dorfes, die Kultur und Natur unserer Heimat näher bringen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ und Abgabenverordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3

Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Auftritte und Vorträge seiner jeweiligen Abteilungen sowie weiteren Veranstaltungen die dem Zweck und den Zielen des Vereins dienen.

§ 4

Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich einem Mitglied des Vorstands vorzulegen.

(4) Über die Aufname entscheidet der Vorstand.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei Vollendung des 18. Lebensjahres sofern diese lediglich Teil einer Familienmitgliedschaft war.

(3) Der Austritt seitens des Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod sind vereinseigene Gegenstände an den Verein zurückzugeben.

§ 7

Beiträge und Überschüsse

(1) Beiträge und Überschüsse sind Mittel zur Erreichung des Zwecks.

(2) Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand (§ 9 der Satzung)

der Vereinsausschuss (§ 9 der Satzung)

die Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung)

§ 9

Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Schriftführer

Schatzmeister

Beisitzer

Der Vereinsausschuss besteht aus:

dem Vorstand

den Abteilungsleitern

den Mitgliedern der bestehenden Ausschüsse des Vereins (z.B. Wirtschaftsausschuss)

(1) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Die Abteilungsleiter werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer bis zur nächsten Wahl des Vorstands bestellt.

(6) Benötigte Ausschüsse werden durch den Vorstand eingesetzt, die Mitglieder der Ausschüsse werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer bis zur nächsten Wahl des Vorstands bestellt.

(7) Die Vertretungsbeschränkung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 2.000 Euro die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist.

(8) Zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 8.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10

Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) einmal jährlich

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch öffentlichen Aushang zu berufen.

(4) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand die Tagesordnung bezeichnen.

(5) Die Frist beginnt mit dem Tag des öffentlichen Aushängens der Einladung.

$ 11

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch die einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.

(9) Zu einer Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(10) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(11) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 7, 8 und 10) als NEIN – Stimmen.

§ 12

Beurkunden der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13

Jubiläums- und Ehrenordnung

(1) Das Gründungsjubiläum soll sich immer auf das Pfingstfest des jeweiligen Jahres beziehen.

(2) Wer im Gründungsjahr 1993 dem Verein beigetreten ist, zählt als Gründungsmitglied.

(3) Ehrungen erfolgen nach 25, 40, 50, 60, 65 Jahren der Mitgliedschaft und dann alle weiteren fünf Jahre.

(4) Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung

(5) Ehrenvorstand kann werden, wer mindestens 25 Jahre lang ununterbrochen ein Vorstandsamt bekleidet hat. Ein Ehrenvorstand kann, sofern er das selbst will, an allen Sitzungen einer jeweils amtierenden Vorstandschaft mit Stimmrecht teilnehmen.

§ 14

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Gemeinde Kolitzheim, mit der Maßgabe, es an einen als gemeinnützig anerkannten Verein aus Lindach weiterzuleiten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieser begünstigte Verein ist von der Auflösungsversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss konkret zu bestimmen.

Lindach, den 25.10.2012